Unsere Vereinssatzung
Zur ersten Klärung von Vereinszielen und Strukturen veröffentlichen wir auf dieser Seite die derzeit gültige Satzung des Sportfischer-Verein "Petri Heil" von 1948 e.V. Mümlingtal
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Sportfischerverein Petri-Heil von 1948 e.V. Mümlingtal“.
Er ist eine unabhängige und
unpolitische Vereinigung von Sportfischern. Er verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Sitz ist
Michelstadt. Die Vereinigung ist das Vereinsregister beim Amtsgericht
Michelstadt eingetragen. Sportfischer ist, wer die Fischwaid aus Liebhaberei
ausübt, ohne dass diese Tätigkeit im steuergesetzlichen Sinne Haupt- oder
Nebenerwerb ist.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 5 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein bezweckt:
1. Die
Ausübung und Vertiefung der Sportfischerei.
2. Die
Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern.
3. Die
Werbung für Sportfischerei.
4. Die
Pflege der Sportskameradschaft.
5. Die
Pflege der Jugendfischerei.
§ 6 Die Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden,
wer Sportfischer ist oder werden will. Er muss unbescholten sein.
§ 7 Aufnahme
Vor der Aufnahme ist ein vorgeschriebener
Aufnahmeantrag schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen. Der Aufnahmeantrag
soll nach Möglichkeit von einem langjährigen Vereinsmitglied befürwortet
werden.
Die Aufnahme erfolgt nach Prüfung des Antrages und persönlicher Vorstellung des
Antragstellers in einer Vorstandssitzung oder Hauptversammlung durch den
Vorstand.
Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht bekannt
gegeben zu werden. Ausschluss des Antragstellers aus einem anderen
Sportfischerverein schließt die Aufnahme in den Verein aus. Die Verhandlung
über die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt in Abwesenheit des Antragstellers.
Diese ist streng vertraulich. Der Aufzunehmende erhält eine schriftliche Benachrichtigung.
Bei Aufnahme oder Eintritt in den Verein sind die Aufnahmegebühr und der
Jahresbeitrag einschließlich etwaiger Nebenkosten für das laufende
Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 8 Probezeit
Neuaufgenommene Mitglieder unterliegen einer
halbjährigen Probezeit. Innerhalb derselben kann die Mitgliedschaft ohne
Einhaltung der Kündigungsfrist beiderseits aufgegeben werden. Die bei der
Aufnahme nach §7 entrichteten Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 9 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum
Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich unter
Einbehaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zu erklären.
Letzter Kündigungstermin ist der 30.September.
§ 10 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss
erfolgen, wenn es ehrenrührige Handlungen begeht, oder nach erfolgter Aufnahme
bekannt wird, dass er solche begangen hat.
1. sich
durch Fischfrevel in Fischereigewässern strafbar gemacht hat, durch Fischereivergehen
oder ebenso zu bewertende Handlungen.
2. den
Bestrebungen, Satzungen, Beschlüssen oder Anordnungen des Vereins zuwiderhandelt,
Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
3. mit
den Beiträgen länger als 2 Monate nach der Jahreshauptversammlung im Rückstand
bleibt.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung
des Beschuldigten und anschließender eingehender Prüfung des Falles durch den
Vorstand. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte,
entbindet es aber nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung und sonstiger
Beitragszahlungen und sonstiger Gebühren bis zum Schluss des laufenden
Kalenderjahres. Ein Einspruchrecht steht dem Ausgeschlossenen nicht zu.
§ 11 Beiträge
Der Vereinsbeitrag, die Besatzumlage, die
Aufnahmegebühr sowie die Abänderung der Höchstzahl der aktiven Sportfischer
werden von der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr
festgesetzt. Der Vereinsbeitrag, die Aufnahmegebühr, sowie die Besatz- und
sonstige Umlagen sind grundsätzlich in einer Summe bei der Jahreshauptversammlung
jedoch spätestens 2 Monate nach der Jahreshauptversammlung zu entrichten.
Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr. Auf Antrag kann Teilzahlung gestattet
werden. Rückständige Beiträge werden, sofern der Vorstand nicht anders
beschließt, zwangsweise eingezogen. Das gilt auch bei Austritt oder Ausschluss
eines Mitgliedes.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen:
1. Vorsitzender
2. stellvertretender
Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Schrift-
und Pressewart
5. Gewässerwart
6. Jugendwart
Beiräte und Ausschlüsse nach Bedarf und Wahl
Der Vorsitzende, sein
Stellvertretender, der Kassenwart, der Schriftführer, der Gewässerwart und der
Jugendwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit der Maßnahme, dass der
Vorsitzende zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Handlungsvollmächtigt
ist der Vorsitzende jedoch nur unter vorheriger Zustimmung des Vorstandes. Der
stellvertretende Vorsitzende darf jedoch nur dann tätig sein, wenn er vom
Vorsitzenden zur Vertretung bevollmächtigt wird oder der Vorsitzende sein Amt
nicht ausführen kann. Das gleiche gilt für den Kassenwart, Schriftführer,
Gewässerwart und Jugendwart. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung
auf 3 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Amtstätigkeit haben
sie der Hauptversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl
ist zulässig.
Der Kassenwart ist verpflichtet, die
Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach Belegen, die laufend zu
nummerieren sind, zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung und
der Zahlungstag ersichtlich sein. Der Kassenwart darf Zahlungen nur leisten,
wenn der Vorsitzende Anweisung erteilt hat.
Der Schriftführer hat die
Versammlungsprotokolle aufzunehmen, die Berichte für die Presse und
Fachzeitschriften zu verfassen und den anfallenden Schriftwechsel und etwaige
Einladungen nach Anweisung des Vorsitzenden zu erledigen. Entstandene Kosten
werden durch die Vereinskasse ersetzt und zwar den Mitgliedern des Vorstandes
und beauftragten Vereinsmitgliedern.
§ 13 Versammlung
Alljährlich am Jahrestag findet eine
Jahreshauptversammlung statt, die mindestens 8 Tage vorher durch den Vorstand
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wird. Die Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der
Jahreshauptversammlung erstattet der Vorsitzende den Jahresbericht und der Kassenwart
den Kassenbericht. Hierauf berichten die beiden von der Jahreshauptversammlung
gewählten Kassenprüfer über den Befund der von ihnen geprüften Jahresrechnung
und beantragen, wenn keine Beanstandungen zu machen sind, die Entlastung des Vorstandes.
Die Versammlung hat alsdann dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Eine außerordentliche
Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt, oder mindestens
1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden
beantragt. Die Einberufung muss spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages
erfolgen. Die Teilnahme an einer Jahreshauptversammlung oder einer
außerordentlichen Hauptversammlung ist Pflicht. Über jede Haupt- und
Mitgliederversammlung ist einer Niederschrift anzufertigen, die den
wesentlichen Inhalt der Versammlung wiedergibt und vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Mitgliedsversammlungen finden auf Einladung
statt. In allen Versammlungen werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben auf volle Unterstützung
und Förderung durch den Verein nach Maßgabe der Beschlüsse in den
Versammlungen. Sie sind durch Ausübung des Stimmenrechtes in den Versammlungen
zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und ganz besonders verpflichtet. Mehrheitsbeschlüsse
der Versammlung sind für alle Mitglieder bindend.
§ 15 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
1. Zur
Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten
und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendschaft. Die
Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der
Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung
gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
2. Sie
wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung
gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher
oder einer Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.
Alles Weitere regelt eine
Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliedsversammlung
mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 16 Ordnungen
1. Der
Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung
des Vereins.
2. Die
Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung.
§ 17 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in jeder
Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Wortlaut
der beantragten Änderung ist den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu
geben.
§ 18 Auflösung
Auflösung des Vereins kann nur durch
Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung erfolgen,
wenn der Antrag durch den Vorstand einstimmig unterstützt wird und sich eine
Mehrheit von ¾ der Erschienenen dafür ausspricht.
Im Einberufungsschreiben muss ausdrücklich
auf diese Beschlussfassung hingewiesen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an den Naturpark Odenwald-Bergstraße Heppenheim.
Die Satzung tritt mit heutigen Tag in Kraft.
Michelstadt, den
28.11.2009 „Sportfischer-Verein „Petri-Heil“ von 1948 e.V. Mümlingtal“.
Horst Kares
Vorsitzender