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Unsere Vereinssatzung

Zur ersten Klärung von Vereinszielen und Strukturen veröffentlichen wir auf dieser Seite die derzeit gültige Satzung des Sportfischer-Verein "Petri Heil" von 1948 e.V. Mümlingtal

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Sportfischerverein Petri-Heil von 1948 e.V. Mümlingtal".

Er ist eine unabhängige und unpolitische Vereinigung von Sportfischern. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

Der Sitz ist Michelstadt. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Michelstadt eingetragen.

Sportfischer ist, wer die Fischwaid aus Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit im steuergesetzlichen Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein bezweckt:

1 . Die Ausübung und Vertiefung der Sportfischerei

2. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern.

3. Die Werbung für die Sportfischerei

4. Die Pflege der Sportkameradschaft

5. Die Pflege der Jugendfischerei

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer Sportfischer ist oder werden will. Er muss unbescholten sein.

§ 7 Aufnahme

Vor der Aufnahme ist ein vorgeschriebener Aufnahmeantrag schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen. Der Aufnahmeantrag soll nach Möglichkeit von einem langjährigen Vereinsmitglied befürwortet werden.

Die Aufnahme erfolgt nach Prüfung des Antrages und persönlicher Vorstellung des Antragsstellers in einer Vorstandssitzung oder Hauptversammlung durch den Vorstand.

Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht bekanntgegeben zu werden. Ausschluss des Antragstellers aus einem anderen Sportfischerverein schließt die Aufnahme in den Verein aus. Die Verhandlung über die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt in Abwesenheit des Antragsstellers. Diese ist streng vertraulich. Der Aufzunehmende erhält eine schriftliche Benachrichtigung. Bei Aufnahme oder Eintritt in den Verein sind die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag einschließlich etwaiger Nebenkosten für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 8 Probezeit

Neuaufgenommene Mitglieder unterliegen einer halbjährigen Probezeit. Innerhalb derselben kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beiderseits aufgegeben werden. Die bei der Aufnahme nach §7 entrichteten Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 9 Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zu erklären. Letzter Kündigungstermin ist der 30. September.

§ 10 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.

1.sich durch Fischfrevel in Fischereigewässern strafbar gemacht hat, durch Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen.

2.den Bestrebungen, Satzungen, Beschlüssen oder Anordnungen des Vereins zuwiderhandelt, Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

3.mit den Beiträgen länger als 2 Monate nach der Jahreshauptversammlung im Rückstand bleibt.

Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Beschuldigten und anschließender eingehender Prüfung des Falles durch den Vorstand. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung und sonstiger Beitragszahlungen und sonstiger Gebühren bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres. Ein Einspruchsrecht steht dem Ausgeschlossenen nicht zu.

§11 Beiträge

Der Vereinsbeitrag, die Besatzumlage, die Aufnahmegebühr sowie die Abänderung der Höchstzahl der aktiven Sportfischer werden von der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt. Der Vereinsbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie die Besatz- und sonstige Umlagen sind grundsätzlich in einer Summe bei der Jahreshauptversammlung jedoch spätestens 2 Monate nach der Jahreshauptversammlung zu entrichten. Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr. Auf Antrag kann Teilzahlung gestattet werden. Rückständige Beiträge werden, sofern der Vorstand nicht anders beschließt, zwangsweise eingezogen. Das gilt auch bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen

1. Vorsitzender

2. stellvertretender Vorsitzender

3. Kassenwart

4. Schrift- und Pressewart

5. Gewässerwart

6. Jugendwart Beiräte und Ausschüsse nach Bedarf und Wahl

 

Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart, der Schriftführer, der Gewässerwart und der Jungendwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit der Maßnahme, dass der 1. Vorsitzende zur Vertretung des Vereines berechtigt ist. Handlungsbevollmächtigt ist der

1. Vorsitzende jedoch nur unter vorheriger Zustimmung des Vorstandes. Der stellvertretende Vorsitzende darf jedoch nur dann tätig sein, wenn er vom 1. Vorsitzenden zur Vertretung bevollmächtigt wird. Das gleiche gilt für der Kassenwart, Schriftführer, Gewässerwart und Jugendwart. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit haben sie der Hauptversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig.

Der Kassenwart ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach Belegen, die laufend zu nummerieren sind, zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung und der Zahlungstag ersichtlich sein. Der Kassenwart darf Zahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende Anweisung erteilt hat.

Der Schriftführer hat die Versammlungsprotokolle aufzunehmen, die Berichte für die Presse und Fachzeitschriften zu verfassen und den anfallenden Schriftwechsel und etwaige Einladungen nach Anweisung des 1. Vorsitzenden zu erledigen Entstandene Kosten werden durch die Vereinskasse ersetzt und zwar den Mitgliedern des Vorstandes und beauftragten Vereinsmitgliedern.

§ 13 Versammlung

Alljährlich am Jahresanfang findet eine Jahreshauptversammlung statt, die mindestens 8 Tage vorher durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wird. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Jahreshauptversammlung erstattet der Vorsitzende den Jahresbericht und der Kassenwart den Kassenbericht. hierauf berichten die beiden von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer über den Befund der von ihnen geprüften Jahresrechnung und beantragen, wenn keine Beanstandungen zu machen sind, die Entlastung des Vorstandes. Die Versammlung hat alsdann dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt, oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt. Die Einberufung muss spätestens 14Tage nach Eingang des Antrages erfolgen. Die Teilnahme an einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung ist Pflicht. Über jede Haupt­ und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung wiedergibt und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Mitgliederversammlungen finden auf Einladung statt. In allen Versammlungen werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein nach Maßgabe der Beschlüsse in den Versammlungen. Sie sind durch Ausübung des Stimmrechtes in den Versammlungen zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und ganz besonders verpflichtet. Mehrheitsbeschlüsse der Versammlungen sind für alle Mitglieder bindend.

§ 15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in jeder Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Wortlaut der beantragten Änderung ist den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu geben.

§16 Auflösung

Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung erfolgen, wenn der Antrag durch den Vorstand einstimmig unterstützt wird und sich eine Mehrheit von 3/4 der Erschienenen dafür ausspricht.

Im Einberufungsschreiben muss ausdrücklich auf diese Beschlussfassung hingewiesen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Naturpark Odenwald-Bergstrasse Heppenheim.

Die Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.

Michelstadt, den 14.03.96 Sportfischer-Verein "Petri-Heil" 1948 e.V. Mümlingtal

64720 Michelstadt

1. Vorsitzender Horst Kares


SF-V | info@sf-v.de